Berge aus Gold: Einblicke in die Architektur des Schweizer Bankwesens
(schmückendes) Beiwerk: Re-Lektüre des Staffagebegriffes in der Architektur
Stimmen aus dem West-Berliner Beton: Die Seminarreihe "Voices of the City"
Schutz als System: Ein Seminar zur Tarnung und Sichtbarkeit
Vom Denkmal zum wachsenden Haus: Der Kosmos Hohe Pappeln
Wiener Moderne neu gelesen: Das Studio Vienna Material Stories
With the Best Intentions: Drei Bücher zur Entstehung der modernen Stadt
Frauen(leben) im Neubühl: Geschichten aus einer Wohnikone
Kloster ohne Gott: Entwurf einer Utopie in der „Zwischenstadt“
Kaiserliche Architektur zum Auseinandernehmen: Tangyang Paper Models
Von gepachteten Kühen und 180 Kilogramm Käse: Das Kollektiv Harvest Salon
Notre-Dame im Kleinformat: Europas einziges Stereotomie-Labor
Wilde Wundertüte: Drei Bücher zur Postmoderne
Weingut-Workshop: Lehrbaustelle auf einem historischen Vierseithof
Der Aal, die Mitgift und das Nähmädchen: Über die unsichtbaren Orte der Textilproduktion
Oder lebst du schon? Drei Bücher über das Wohnen
Architektinnen im Fokus der Stadtgeschichte: FRAUEN BAUEN München
Bottom-Up statt Top-Down: Impulse von der LINA-Konferenz in Sarajevo
OutoftheNetz: Grüße aus dem Urlaub
Best of Bookshops: Die schönsten Fachbuchhandlungen
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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