Momentaufnahme eines Prozesses: Architektur im Werden auf dem UIA-Kongress in Barcelona
Heilende Räume brauchen Licht: Neue Konzepte für das UKM
Die Straße als Bestand: Studio Lost Highway
Nahrungssysteme am Limit: Wie die Ausstellung CONVIVIUM selbst zum Entwurf wird
Udo zieht ein: Wie optimist office mit positiven Geschichten gegen Privatisierung kämpft
Unheard Spaces: Wenn Landschaft zur Klangkomposition wird
Studierende bauen ihren Campus: Der Coworking-Space LUCY
Im Institut wohnen: Das Studio „BACK TO THE FUTURE“
Pasticceria wird Kulturraum: Leerstandsaktivierung in Ulm
Retour an den Bestand: Das Reallabor "Post Post"
Als Tandem entwerfen: Das KYOTO Design Lab
Sorgende Räume: Campus Masters Mai/Juni entschieden
Ein Bauauftrag wird Reallabor: Der Holz-Lehmbau Campus Berlin
Berge aus Gold: Einblicke in die Architektur des Schweizer Bankwesens
Brunnen, Forschungsstationen und schwimmende Energiespeicher: der BDB Student*innen Förderpreis
Wie viel Erhalt braucht ein Denkmal? Das Studio Höllenmaschine
Wildwuchs mit System: caoscaos und der landscape-based urbanism
Gläserne Decken und leere Taschen: Let's make room for change!
Vom Stamm zum Tragwerk: Das Robotic Timber Studio
Der Hafen als Denkmaschine: Neue Kulturräume für die Teufelsbrücke
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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