W/H/O/W we are: Datenbank und Ausstellung spiegeln 15 Jahre Lehre
Aus Büros werden Wohnungen, aber für wen? Der Wettbewerb *DEMOT
Murxen mit Methode: Studioreihe Fictional Ruins
Der kleinstmögliche Eingriff: Entwurfsgruppe (B) hinterfragt die Erweiterung des Brücke-Museums
Der Knoten als Entwurf: Unverleimte Holzkonstruktionen in Thüringen
Ein Gebäude, viele Gesichter: Marbrerie 13 in Genf
Kühe und Server brauchen Wasser: Das Studio Water Ever Bavaria
Wandel Gestalten: Studentische Ausstellung um Lucius Burckhardt
Adaptive Wohn- und Kulturräume: Campus Masters September/Oktober gestartet
Ein Parkdeck macht Platz: Das Studio „THIRD SPACE / PARKING LOT“
Das A und O: Entwürfe für Augenoptik und Hörakustik
Monumente der Versorgung: Ein Studio zu Deutschlands vergessenen Silos
36 Projekte in 36 Monaten – und jetzt? Das Colectivo C733
Mehr Gehalt, weniger Sicherheit? Der nexture+ Nachwuchsreport 2025/26
Bauen im Orbit: Adaptive Architektur im Weltraum
DDR Platte als Bauteilquelle: Das Forschungsprojekt „Gute Fügung?“
Tempelhofer Feld als Ökoton: Ideen auf 100 Hektar
Strohgesteppt: Vom Reststoff zum Bauelement
Einmal bananenförmig durch Europa: Das Studio Blue Banana
Frankfurter Institution reinvented: Das wandelbare Wasserhäuschen
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BaunetzCampus Wettbewerb
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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