Von Großstrukturen und Bausystemen: Campus Masters März/April entschieden
Vom Kleid zum Raum: Die Installation „(Ge)wand“
„Ahrensfelder Obstwiesen“: Stadtrand und Wohnungsbau
Ad Tandere: Poesie der Koexistenz in siedlerkolonialen Landschaften
Wohnen am Hafenplatz: Zwischen Fürsorge und Sinnlichkeit
Architektur mit Haltung: Max-Taut-Preis 2024/25
Das städtische Haus: Studentischer Förderpreis Stadtbaukunst verliehen
Bildung Braucht Budget: Eine Initiative gegen die Berliner Kürzungspolitik
Im Wald und Wandel: Das Seminar „Kohlengrube“
Learning by Doing: ifi in der Findungsphase
Neue Impulse für ein altes Institutsgebäude: Studio „Fun Palace des Mathématiques“
1a Insellage: Einsatz für den Erhalt einer leerstehenden Architektur
Hacking the Eiermann: Zeitenwende für einen Klassiker
Grenzenüberwindende Inspiration: Die Gesprächsreihe JUXTAPOSITIONS.
Urban Habitat: Künstlerische Forschung in Berlin-Kreuzberg
Ins Detail gehen: Das Entwurfsstudio „Expertise: Türen und Fenster“
Deckensysteme mit Lehm: Das Projekt „Minimal Mineral“
Materialkreis(lauf): Der Pavillon „Material Circle“
#ToBeContinued: Das intersektional feministische Kollektiv fem_arc
Ein paar Fragen an: Jakob Wirth
Drei Fragen an: Stéphanie Bru und Eveline Jürgens
„Gonflables“ als Reaktion auf „Hyper Comfort“: Eine Sommerschule in der Neuen Nationalgalerie
Das Trojanische Pferd
Ein Ort, der Verborgenes und Sichtbares, Offenheit und Geheimnisvolles, Funktionales und Visionen verbindet
Von Jul Hanssen
Sound Systems
Building Sonic Territories
Von Mariami Kurtishvili
Megastruktur Nixdorf Fabrik
Prototypisches Entwerfen im Bestand
Von Jolan Attia Cantzen
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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