Dem Lehm treu geblieben: Das Materialverständnis von Earthbound
Nahrungssysteme am Limit: Wie die Ausstellung CONVIVIUM selbst zum Entwurf wird
Studierende bauen ihren Campus: Der Coworking-Space LUCY
Ein Bauauftrag wird Reallabor: Der Holz-Lehmbau Campus Berlin
Büro übernehmen und noch viel mehr: Die komplexe Praxis von Erik Fichter
Lehren mit Lehm: Zukunftslabor im Park
Wie viel Turm verträgt Lehm? Bachelor-Thesis zur Tragfähigkeit von Lehm
Wiener Untergrund als Baustoff: Das Studio „Act of Building“
Futuristische Visionen mit Naturmaterialien: Die Ausstellung Imagining the Future
Stampfen für die Geschichte: Praxisworkshop Stampflehmboden
Im Fluss des Machens: Die Winter School „Atlas of Making“
Find Your Darling: Formulieren und Realisieren eigener Initiativen
Suffizient mithilfe der Studierenden: Re:source Neckargemünd
Lehm trifft Birke: Der Testkörper mit Himmel
Bildungsraum für geflüchtete Kinder: DesignBuild in Thailand
Material Perspectives: Regenerativer Bioregionalismus in der Oberpfalz
Zementfrei und ressourcenschonend: Der Forschungspavillon MANAL
Von Abfallprodukt zum Designobjekt: studio dreiSt.
Revitalisierung und Nachhaltigkeit: Das Projekt Building Beyond Pastorie
Learning from Grabs: Der regional verankerte Ansatz von Allen + Crippa
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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