Bauen im Orbit: Adaptive Architektur im Weltraum
OutoftheNetz: Blick durchs Objektiv
„Hay There!“: Drei Semester im Bündner Bergtal
Curriculum in Bewegung: Ein Gespräch über die Neue Architekturschule Siegen
Momentaufnahme eines Prozesses: Architektur im Werden auf dem UIA-Kongress in Barcelona
Unheard Spaces: Wenn Landschaft zur Klangkomposition wird
Praxis am Grund: Die Klasse abk groundworks
Stimmen aus dem West-Berliner Beton: Die Seminarreihe "Voices of the City"
Spatial Practices: Ein Exkursions-Seminar zur Analyse des Erlebten
Das Berliner Mietshaus: Ein Studio zur Wohnungsfrage
Architektur hören: Die „Spatial Sonic Practice“
Raumpilot*innen am Steuer: Ein Handbuch für eine gerechtere Stadt
Stampfen für die Geschichte: Praxisworkshop Stampflehmboden
Serpentine Value Chains: Hanf für einen gerechten Bausektor in Bhutan
Bildpolitische Macht als architektonische Behauptung: Entwurfsübung "Speculative Aesthetics"
Stadt von innen: Studio zur Umnutzung eines Gewerbebaus in Genf
Am größten Loch Europas wandern, hören und lesen: Der Nomadische Kongress
Entwerfen mit Mängeln? Das Studio Schadensbilder
Post-Colonial Material Ecologies: Ein Workshop in Kamerun
Stadtraum mit Statements: Katharina Cibulka über feministische Kunst im öffentlichen Raum
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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