Kühe und Server brauchen Wasser: Das Studio Water Ever Bavaria
Architektur zum Andocken: Ein offenes System für Barcelonas Nachkriegssiedlungen
Dem Fluss folgen: Neugestaltung des Spinnereigeländes in Ettlingen
Die Straße als Bestand: Studio Lost Highway
Das Unfertige als gesellschaftliche Chance: Die Diplomarbeit „White Elephants“
Hybrides Gewächshaus für Stuttgart 21: Bauteilwiederverwendung als Entwurfsstrategie
Parken umverteilen: Dorina Pojani über Verkehr, Feminismus und Stadtraum
Vollgut eG - Leergut adé: Wie eine Genossenschaft eine Lagerhalle neu verhandelt
Wohnen überm Supermarkt: Die Ergebnisse des JOANES-Preises 2024/25
Ein Kilometer Stadtwandel: Bahnbögen für Prag
10m² zum Sitzen, Gießen, Nachdenken: Die Wasserbank
Komfort unterm Glasdach: Transformationskonzept für das Gewächshaus im IBZ Berlin
Leben in Kuben über dem Marktplatz: Der „Frankfurt Prototype“
Von der Bachelorarbeit zum Bauvorhaben: Genossenschaftliches Bauen in ehemaliger Schnapsbrennerei
Wohnen in der Bibliothek: Das Pehnthaus Köln
Frischer Wind für Neu-Hohenschönhausen: Das ZusammenZimmern-Festival
Visionen am Humboldthafen: Der Entwurf „Haus Park“
Offen für Aneignung: Das Selbstbauprojekt „Demokratische Konstruktionen“
Das Festival-im-Festival der IBA’27 in Stuttgart: „GroundBreaking Stadtgarten“
#ToBeContinued: Roofscapes – Begrünte Landschaften auf Europas geneigten Dächern
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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