Brunnen, Forschungsstationen und schwimmende Energiespeicher: der BDB Student*innen Förderpreis
Studiert, um zu bauen?
Hörende Landschaftsarchitektin: Wenn der Efeu zu sprechen beginnt
Im Gespräch mit Fanny Brandauer
Wie ein Feld zum Baustoff wird: Das Studio „Hemp Lands“
Sammeln, scannen, konstruieren: Das Studio EXFORMA
Unlearning Tools: Das Studio IN/APPROPRIATE TECHNOLOGY
Aus dem Moor zum Modul: Der „Green Container“
Beraterin mit Einfluss: Wie viel Architektur steckt in Prozessen und Politik?
Im Gespräch mit Marina Kuck
Entwerfen im Rauschen der KI: Das „Sloppy Studio“
Architektur hören: Die „Spatial Sonic Practice“
Architektur im Transformationsmodus: Der UIA-Weltkongress 2026
Wenn KI mitplant: Der EINZ-Pavillon
Zwischen Faser, Rolle und Röhre: The New Normal
Wie viel Turm verträgt Lehm? Bachelor-Thesis zur Tragfähigkeit von Lehm
Wiener Untergrund als Baustoff: Das Studio „Act of Building“
Ein Kletterturm für Ziegen: Vom Wettbewerb zum DesignBuild
Weniger Müll, mehr System: Die Projektwerkstatt „Modellbauwende“
Form folgt Druckkopf: 3D-gedruckte Betondecke im Test
Wastelandia: Wasser- und Holzpavillon für eine urbane Brache
Find Your Darling: Formulieren und Realisieren eigener Initiativen
Sauna zum Mitnehmen: Portable Entwürfe für schnelle Wellness
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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