Hybrides Gewächshaus für Stuttgart 21: Bauteilwiederverwendung als Entwurfsstrategie
Wilde Wissenschaft: Ein Wegweiser zu artenfreundlichen Fassadenbegrünungen
Ein Leichtbau, der schwer Eindruck macht: Die „Stuttgarter Kronen“
Holz im Mainstream: Die Preisträger*innen des Hochschulpreises Holzbau 2025
Wasser statt Wüste: Die Sommerschule Blue Paths
Gewerblicher Leerstand, gemeinschaftlich genutzt: Pionierwohnen in der Neckarspinnerei
Was können Holzleisten leisten? Das DesignBuild „TESTFELD Stuttgarter Schirme“
Vom Tramdepot zum „Vielplatz“: Die mobile Haltestelle für urbane Interventionen
Wetterfeste Typologien: Forschungslabor in Stuttgart
Die Flügel ausbreiten: Pavillon mit selbstformendem Holztragwerk
Adaptive kinetische Architektursysteme verstehen: ein paar Fragen an Maria Matheou
Das Festival-im-Festival der IBA’27 in Stuttgart: „GroundBreaking Stadtgarten“
Von Kleinstarchitektur bis Infrastruktur: Campus Masters 2022 entschieden
Erstmals für die Architektur: Achim Menges erhält Leibniz-Preis
#StudioReport: Mailand, Delft und Stuttgart
Von Kakteen inspiriert: „livMatS Pavillon“ aus robotisch gewickelten Flachsfasern
Bambusartig und biegeaktiv: Studierende bauen BioMat Pavillon
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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