Temporärer Umbau: Kulturzentrum in München Gründung und Fassade in einem
Baunetz Wissen
Holzgerüste formen Gastraum Temporäre Umnutzung Yabakei Tunnel Hotel
Helsinki Biennial Pavilion Organisch gewundener Holzbau aus vorgefertigten Modulen
Alarmstufe Rot Installation in Madrid
Pavillons bei Jennersdorf und bei Cottbus Eyecatcher mit transluzenter Membran
Von wegen Baustelle Gerüstinstallation Veil Craft in Los Angeles
Ab auf die Rollschuhbahn Temporäre Installation auf dem Place Graslin in Nantes
Pavillon Qianhai Floating City in Shenzhen Landmarke auf Zeit
Cafébau in zehn Tagen M Pavilion in der Lobby eines Bürogebäudes in Schanghai
Temporäre Bauten am Flussufer in Zagreb Vor der Flut
Corona-Behandlungszentrum in Berlin Schnell, nachhaltig und flexibel
Temporärer Pavillon in Wicked Fen Begehbares Kunstobjekt in ostenglischer Wildnis
Pavillon-Installation bei Riad Temporäre Raumbildung mit Drahtgittern, Kork, Gras und Klängen
Temporäre Markthalle in Puyang Urbanes Gewächshaus zum Wiederverwerten
Temporärer Pavillon in Minde Lehrstück mit Anleitung
Mobiler Pavillon aus transluzentem Gewebe Pneumatisch gestützte Membranblase
Kreativquartier Lattich in St. Gallen Vorfertigung und BIM-Einsatz für einen temporären Modulbau
Temporärer Pavillon in Dulwich Tausende von Holzlatten formen knallbunte Hülle
Bionische Pavillons in Heilbronn Holz- und Faserstrukturen nach dem Vorbild der Natur
Modulares Minimalhaus in Berlin Komfortables Wohnen auf kleiner Fläche
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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