Andere Wege zum Entwurf: Sumayya Vallys Architekturlehre
„Hay There!“: Drei Semester im Bündner Bergtal
Der Hafen als Denkmaschine: Neue Kulturräume für die Teufelsbrücke
Machikoba, neu kartiert: Die Ausstellung „Tokyo Labourscapes“
Mit Architektur zur Emanzipation: Forschendes Lernen am Werk Emilie Winkelmanns
Notre-Dame im Kleinformat: Europas einziges Stereotomie-Labor
Von der Bachelorarbeit zum Bauvorhaben: Genossenschaftliches Bauen in ehemaliger Schnapsbrennerei
Architektur im Kleinformat: Vier Bücher zu Modellen
Blühende Industriekulturlandschaften: Das Studio „flusswärts StadtLand“
Chancen durch Verzicht: Das Naturdorf Bärnau
Eine neue Genealogie der Stadt: Die Nebelivka Hypothese
New Work im Schloss: Academy for Architectural Culture stellt Workshop-Ergebnisse aus
Freiheit bauen: Studierende entwickeln Haus der Demokratie
Wenig Lärm, viel Licht Schulsanierung in Zürich von Bischof Föhn Architektur
Baunetz Meldungen
Einer von uns HENN gestalten Interieur von Schloss Bellevue in Berlin
Kammermusik in der Reitschule Revitalisierung in Grafenegg von Maurer & Partner
Buchtipp: 200 Jahre James Hobrecht Planer des modernen Berlins
Ferien im Paarhof Sanierung in Südtirol von raumdrei architekten
Treffpunkt venezianische Villa Umbau in Vicenza von RigonSimonetti
Lang lebe der Louvre Studios Architecture, Selldorf Architects und Base Paysagiste planen in Paris
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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