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Grün statt grau: Entwurfsvisionen St. Petersburger OASE
Foren, Wald, Hotel, Pool: Die Preisträger*innen des Young Talent
„AbbrechenAbbrechen“: Eine Initiative für den Erhalt des Münchner Justizzentrums
„Living Cities 2“: Internationaler Wettbewerb Europan E17 entschieden
Peripheral Cartographies: Für eine alternative Kartenkunde
Heinze ArchitekturAWARD: Nachwuchspreisträger stehen fest
Zwischen Jugendherberge und Grand Hotel: Untersuchungen einer venezianischen Pension
Für Theorie und Praxis: BDA-Nachwuchsförderpreise ausgelobt
Diversität der Maßstäblichkeit: Campus Masters Mai/Juni gestartet
Anschauliche Kreisläufe: Wiedereröffnung des RoofKIT auf dem KIT Campus
Von Kleinstarchitektur bis Infrastruktur: Campus Masters 2022 entschieden
„BDA Masters 2022“ entschieden: Fünf Bachelorentwürfe wurden ausgezeichnet
Forschen und Vermitteln: Campus Masters November/Dezember begonnen
Der weibliche Blick: European Research Council Starting Grant an Dr. Anne Hultzsch verliehen
Hüllen mit Haltung Deutscher Fassadenpreis 2026 verliehen
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Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026
Erstmals nach Belgien Erich-Mendelsohn-Preis 2026 für Backstein-Architektur vergeben
Praemium Imperiale 2026 Daniel Libeskind ausgezeichnet
Balearisches Modell prämiert OBEL Award 2026 verliehen
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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