Weiterbauen mit Autobahnbrücken: Das Forschungsprojekt "Unbuilding Bridges"
Weniger ist Mehr: Minimalinvasives Entwerfen an DDR-Typenschulen
Deserta Ecofolie: Ein Prototyp zum Überleben
Undichte Stellen und gemeinsame Quellen: Zwei Seminare zum Entwerfen mit Wasser
Ausgedient, aber nicht verloren: Reallabor schenkt Betonschalungen ein zweites Leben
Unter Lehm und Holzresten: Das kreislauffähige Deckensystem „Terra Timber“
Demonstrativ lehren und forschen: Das Living Lab NRW
Studiert, um zu bauen?
Lichtdesignerin: Spotlight auf Zirkularität
Im Gespräch mit Sabine De Schutter
Von der Maschinenbauhalle zum Lernraum: Das studentische Projekt AKA_
Höchstes 3D-gedrucktes Bauwerk weltweit: Der Weisse Turm
Visionen am Humboldthafen: Der Entwurf „Haus Park“
Anschauliche Kreisläufe: Wiedereröffnung des RoofKIT auf dem KIT Campus
„Wir müssen erreichen, dass Ingenieur*innen kreativer und Architekt*innen physikalischer denken.“
„Asymptotic Geodesic Timber Vault“: Gitterschalen mal einfach
Forschungsprojekt „BAMP! - Bauen mit Papier“
Im Untergrund spielt die Musik Umgebautes Umspannwerk von &Givry in Paris
Baunetz Meldungen
Gebäude wie Hochleistungsgeräte Zum 85. Geburtstag von Thomas Herzog
Profi- und Freizeitsport unter einem Dach hcma architecture + design und Dub Architects in Edmonton
Rolex und Fine Dining auf 3.000 Metern Umbau auf dem Titlis von Herzog & de Meuron
Stille laute Bewohnerin Haltestelle in Lousada von spaceworkers
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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