Haus und Bienenhof im Balaton-Hochland Steine in neuer Matrix
Baunetz Wissen
Erlebnismuseum Perlmutter in Adorf (Vogtland) Brutalistische Poesie
Brutal Honesty in Argentinien Wohnhaus in Beton gefasst
Sozialer Wohnungsbau bei Genf Anspruchsvoller Wohnraum hinter massivem Kalksteinmauerwerk
Wohnhaus im Bayerischen Wald Von Beton umschlossene Innenhöfe
Sozialwohnungsbau 2104 in Palma de Mallorca Zyklopenbeton mit Recycling-Gesteinskörnung
Areal am Kronenrain in Neuenburg am Rhein Stadtbalkon in rot pigmentiertem Stampfbeton
Haus 1736 in Barcelona Lichtfänger im Stadtraum
Siedlung Rötiboden in Wädenswil Buntes Treiben zwischen Schotten
House X bei Madrid Kleine Burg in Sichtbeton
Våga Wasserturm in Varberg Monumentale Wellenstruktur
Mary’s Mantle Chapel auf dem Domberg in Freising Kraftvolles architektonisches Statement aus wiederverwendeten Dachziegeln
Pont Neuf in Aarau Elliptische Inszenierung
Klinik in Anif Monolithisch in Rot
Wohnungsbau Social Atrium in Barcelona Licht, Luft, bezahlbares Wohnen
Kunsthaus Baselland in Münchenstein Drei Spitzen im Dreispitz
Erweiterung des Cast Corbel House in Norwich Schiebetüren und Oberlichter
Campuserweiterung Galileo in Garching Blaue Treppen als Farbakzent
Kunstgalerie Plato in Ostrava Schlachthofkonversion mit drehbaren Wandteilen
Feuerwehr und Bauhof in Metzingen Linearität in Leichtbeton
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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