Werkzeug für klimagerechte Lehre: Der Handlungskatalog von nexture+
Studiert, um zu bauen?
Parametrischer Designer: Warum ist Technologie auch eine kritisch-kulturelle Frage?
Im Gespräch mit Andrei Jipa (engl.)
Mentoring in 1:1: Nachhaltig lernen durch gemeinsames Bauen
Lichtdesignerin: Spotlight auf Zirkularität
Im Gespräch mit Sabine De Schutter
Lehmbau-Experte: Forschen und Umsetzen
Im Gespräch mit Felix Hilgert
Digitale Lehre mit „#baukofüralle“: Konstruktion als Kurzfilm
Forschungsprojekt Fertigteil 2.0: Urban Mining mit digitalen Werkzeugen
Forschungsprojekt „BAMP! - Bauen mit Papier“
Reit- und Veranstaltungshalle L’Écrin in Hennebont Bogenförmiges Tragwerk aus Brettschichtholz
Baunetz Wissen
Museum Historische Oberamteistraße in Reutlingen Gussgläserne Biberschwanzziegel vor hölzernem Raumfachwerk
Kinzigbrücke: Holz-Beton-Verbundtragwerk im Schwarzwald Überquerung der Kinzig für den Auto-, Rad- und Fußverkehr
Erlebnismuseum Perlmutter in Adorf (Vogtland) Brutalistische Poesie
Publix und Spore-Initiative in Berlin flexibel nutzbares Kulturgebäude
Kultur- und Sporthalle in Alfter Druckfeste Dämmungen für ein aktives Dach
Sanierung und Umbau: Bürohaus Müllerstrasse in Zürich Zirkuläres Bauen mit Beton und Aluminium
Stammhaus in Gossau Ein Atrium wie ein Baum
Medienzentrum Frame in Brüssel Stahltragwerk zur Schau gestellt
Space House in London Unauffälliger Einschub
Carbonbetonbau Cube in Dresden Geschwungene Wand-Dachelemente
Verkehrsstützpunkt Nord der Kantonspolizei Chur Überkopfverschattungen mit PV-Modulen
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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