Brutal schön: Drei Bücher zum Brutalismus
Bottom-Up statt Top-Down: Impulse von der LINA-Konferenz in Sarajevo
„AbbrechenAbbrechen“: Eine Initiative für den Erhalt des Münchner Justizzentrums
Mehr als Masse: Literatur zum Erbe der Nachkriegsmoderne
#BookChat: Bilderwelten
Vom Abriss bedroht: Ausstellung zur „Grazer Schule“
Neues Leben für alten Beton: Gefährdete Arten
The Felix in Gentbrugge Ein grauer Riese öffnet sich
Baunetz Wissen
Buchtipp: Gönn dir Böhm Maria Königin des Friedens, Neviges
Baunetz Meldungen
Am doppelten Zeichentisch Zum Tod von Esther und Rudolf Guyer
Buchtipp: Bunkerarchäologie Neuauflage von Paul Virilios Klassiker
Besser landen im UFO Umbau eines Unigebäudes in Leiden von Civic Architects
Fünf-Sterne-Brutalismus Hotelsanierung in Prag von TaK Architects
Brutal Honesty in Argentinien Wohnhaus in Beton gefasst
Buchtipp: Münchner Modernisten Von Gagern, Ludwig, von der Mühlen. Bauten von 1958 bis 1998
Schöner Verbrennen am Emmenspitz Müllverwertungsanlage und PV-Kraftwerk in Zuchwil von Penzel Valier
Jacke aus Beton Museum in Princeton von Adjaye Associates und Cooper Robertson
Activism for Brutalism BAUNETZWOCHE#682
Gerhard Garstenauer Ausstellung in Salzburg
Gestaffelt aufgestockt Umbau in London von Allford Hall Monaghan Morris
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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