Juwelier in Heilbronn Geschwungene Stahltreppe mit Glasgeländer
Baunetz Wissen
Green Farming Markt in Berlin eröffnet Modulares Tragwerk aus massiven Holzstützen
Dynafit Headquarters in Kiefersfelden Gefaltete Fassade aus Glas und Metall
Zukunftsmarkt in Nauen Supermarkt in Holzbauweise
The Bagel Shop in Zürich Theke mit Glasbausteinen
Showroom in Aarhus Historisches Gebäude mit neuen Dielenböden aus Douglasie, Esche und Eiche
Ceramic House in Amsterdam Dreidimensionale Fliesen aus dem Drucker
Flagship-Store in Berlin Kobaltblau lackierter Gussboden trifft auf Terrakottatöne
The Ceramic House in Amsterdam Neuinterpretation einer historischen Ziegelfassade durch 3D-Druck
Juwelier im Flughafen Singapur Schaufenster als 3D-Druck aus recyceltem Kunststoff
Kaufhaus Galleria in Gwanggyo Mit additiver Fertigung zu spannungsvollem Fassadenbild
Supermarkt in Essen Zechen- und Industriecharme beim Einkauf
Bikini-Haus in Berlin Regenwassernutzung für sanierte Bauikone der 1950er-Jahre
Nouvelles Galeries Lafayette in Annecy Erweiterung: Alt und Neu im Rhythmus
City-IKEA mit Hostel in Wien Urbanes Hochregal
Optiker Hungry Eyes in Stuttgart Kalksandstein einmal anders
Kaufhaus des Westens in Berlin Fahrtreppen als Orientierungspunkte
Firmenzentrale in Gavà Räume im Raum als Bühne
Restaurierung und Umbau: Kaufhaus Samaritaine in Paris Das Denkmal und die Welle
Feinkostgeschäft in Stuttgart Mit ausgeklügelter Haustechnik
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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