Museumsneubau in Friedland Historische Erzählungen sensibel hervorheben
Baunetz Wissen
Gleispool in Basel-Münchenstein Schwimmen wo einst Züge rollten
Stadtquartier Oostenburg in Amsterdam Wohnen auf der Werftinsel
Galenicahaus U8 in Bern Vom Unternehmenssitz zum Wohn-Bürokomplex
Upcycled Sauna in Brünn Gebaut aus Gebrauchtem
Chicken Hero Pavilion in Jakarta Ein Hühnerstall für die städtische Kreislaufwirtschaft
Pavilion M. in Almere Lichtfilter aus Polycarbonatplatten, Fenstern und Vorhängen
Estrel Tower in Berlin Hochhaus mit Open-BIM geplant
Pole Mokotowskie Park in Warschau Revitalisierung einer innerstädtischen Grünanlage
Landschaftsgestaltung für Hi Harbach Schwammstadt-Quartier in Klagenfurt
Wohn- und Geschäftshaus in New York 3D-gedruckte Struktur für Hochhaus
Lernhaus im Freilandmuseum Oberpfalz in Nabburg Praktisch lernen am Holzrahmenbau
Hainan Science Museum in Haikou Ein Kern aus Stahl und Beton
Der Weiße Turm in Mulegns Kulturstätte aus dem 3D-Drucker
Bambuspavillon für Austernzucht in Ang Sila Tradition im Dienste des Umweltbewusstseins
Tiny House in Karlsruhe-Durlach Vom Stegreifentwurf bis zur Seegrasdämmung
Kriechere 70 in Bezau Revitalisierung eines Bregenzerwälderhauses
Wohnhaus in Ihlow Wohnhaus mit Wärmedämmziegeln und Systemdach
RoofKIT in Karlsruhe Flexibel durch Funk
Sanierung der Hyparschale in Magdeburg Verstärkt mit Carbonbeton
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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