Norlys Charging Park in Dänemark Ladeinfrastruktur mit Aufenthaltsqualität
Baunetz Wissen
Kinzigbrücke: Holz-Beton-Verbundtragwerk im Schwarzwald Überquerung der Kinzig für den Auto-, Rad- und Fußverkehr
Terminal 3 am Frankfurter Flughafen Personenströme organisieren
Perugiabrücke in Tübingen Schwungvoll über den Neckar
Schutzbauten in Bondo Hochwasserschutz für sensible Kulturlandschaft
Stadttunnel Zürich Vom Geistertunnel zum Radschnellweg
Fahrradparkhaus IJBoulevard in Amsterdam Schwimmend gelieferte Betonhalle
Parkhaus in Wendlingen am Neckar Kreislauffähiger Holzskelettbau
Areal am Kronenrain in Neuenburg am Rhein Stadtbalkon in rot pigmentiertem Stampfbeton
Busstation am Zürcher Sihlquai Temporär, funktional, klimagerecht
Pontonbrücke bei Dilsen-Stokkem Schwimmende S-Kurve
Talstation Schafbergbahn in St. Wolfgang Gefaltete Dach- und Fassadenkonstruktion
Pont Neuf in Aarau Elliptische Inszenierung
Holzparkhaus Wendlingen Fünf Ebenen in offener Bauweise
ZOB Parkhaus in Kiel Luftige Backsteinfassade mit Hafenblick
Straßenbahnhaltestelle in Prag 3D-gedruckte Tragstruktur
Fußgängerbrücke in Litomysl Sichtbetonturm trifft Stahlbauriegel
Bogenbrücke im Schweizer Aarau Skulptural über die Aare
Kempegowda International Airport Bengaluru – Terminal 2 Flughafen als Garten
Darwin-Brücken in Montréal Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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