Universität der Stadt: Alessandro Gess über die Architekturlehre als urbane Praxis Alessandro Gess
Pop-Up im Bürobestand: vonwegenleer testet temporäres Wohnen
MYCO+: Ein Reallabor mit (nach)wachsender Außenwirkung
„Künstlerische Medien sind für mich keine Darstellungsformen, sondern Erkenntnisinstrumente“
Sozialräume neu ordnen: Campus Masters Januar/Februar entschieden
Wastelandia: Wasser- und Holzpavillon für eine urbane Brache
Sorge und Aneignung: Lisa Zander über partizipatorische Raumpraxis
Für mehr Bescheidenheit: Das Kollektiv Frugal Bauen
„FLUX-Architekturen“: Entwürfe für die Mobilitätswende
Das Synagogen-Projekt: Entwürfe für Gemeinschaft und Erinnerung
Landschaft und Architektur verbinden: Antje Stokman übernimmt neue Professur
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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