Aus dem Moor zum Modul: Der „Green Container“
Editor's Pick: Ab aufs Dach
Aufstockung eines Wohnhauses in Zürich Holzkonstruktion mit Fassade aus recyceltem Stahl
Baunetz Wissen
Space House in London Unauffälliger Einschub
Umbau und Aufstockung in der Grubenstrasse 29 in Zürich Neue Architektur dank Re-Use und Naturbaustoffen
Umbau und Aufstockung: Palais Oppenheim in Köln Lamellenfassade statt Mansarddach
Tour Racine in Paris Glaskrone über Betonfertigteilen
Sanierung und Umnutzung: Nederlands Fotomuseum in Rotterdam Goldene Krone und eine Treppe für Schwindelfreie
Umbau: Kindergarten Gyöngyszem in Budapest Spielräume im doppelten Sinn
New Wave House in London Dachaufstockung mit umlaufendem Fensterband
Garagenaufstockung in Karlsruhe Präzision durch digitale Werkzeuge
Wohn- und Geschäftshaus La Recette in Chavornay Hanfkalk-Dämmung vor Massivwänden
Haus aus Häusern am Kirchplatz Beelen Aufstockung eines Wohnhauses
Haus mit einem fliegenden Dach in Winterthur Hölzernes Neues und metallisches Altes
CRCLR-Haus in Berlin Fortschrittlich von der Planung bis zur Ausführung
Grüner Bunker in Hamburg Vertikale Schwammstadt auf St. Pauli
Wohn- und Atelierhaus Karper in Molenbeek-Saint-Jean Nachverdichtung in Brüssel
Grüner Bunker St. Pauli Dachgarten für den Hamburger Flakturm
Wohnhaus in Berlin-Grunewald Gebürstetes Eichenholz als Bodenbelag
Garagenaufstockungen in Karlsruhe Demontierbare Aufbauten in Holzbauweise
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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