Wie wird das Honorar von Architekt*innen berechnet?

11.11.2024

Sarah Metwally-Sadowsky aus der BauNetz Wissen Redaktion antwortet

Spätestens mit dem ersten Auftrag stellen sich junge Architekt*innen die Frage: Wie viel ist meine Arbeit eigentlich wert? Dieser Leitfaden soll euch dabei helfen, die HOAI zu verstehen und richtig anzuwenden.

Wie bepreise ich meine eigene Arbeit? Diese Frage stellen sich die meisten angehenden Architekt*innen. Es folgen die Recherche nach vergleichbaren Projekten, das Stöbern durch alte Vorlesungsunterlagen und schließlich der Rat einer erfahreneren Person, die auf die sogenannte HOAI verweist. Man nimmt also die staubige HOAI aus dem Regal und blättert in ihr herum. Zwischen Honorarzonen, Leistungsphasen, Grund- und Nebenleistungen versinkt man nun erneut in einem Meer aus Fragen, und das obwohl die HOAI eigentlich als Orientierungshilfe für Planer*innen dienen soll. Keine Sorge, so geht es den meisten. Der folgende Leitfaden soll dabei helfen, die HOAI zu verstehen und richtig anzuwenden.

Was ist die HOAI und welche Rolle spielt sie bei der Kalkulation der Vergütung?

HOAI ist eine Abkürzung für die von der Bundesregierung erlassene Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Darin werden der Umfang planerischer Leistungen und ihre Vergütung definiert. Sinn der Honorarordnung ist es, Planungsleistungen durch feste Vergütungssätze ausreichend zu entlohnen und so die Qualität der Planung zu sichern. Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit, durch das Urteil des EuGHs vom 04.07.2019 (C-377/17), hat die HOAI Gesetzescharakter und wird der Honorarermittlung in Deutschland noch immer gerne zugrunde gelegt. Dabei ist zu beachten, dass neben dem Honorierungssystem der HOAI auch andere Arten der Vergütung möglich sind, wie etwa eine stündliche oder pauschale Vergütung. Die ausgewählte Vergütungsform muss vertraglich festgehalten werden und ist dann rechtlich bindend.

Um die Honorarordnung für die eigene Planung anzuwenden, sollten Planer*innen gemeinsam mit Auftraggeber*innen einen Leistungsrahmen definieren, der dann als Grundlage für die Kalkulation genutzt werden kann. Anhand von rechtlichen Verweisen und tabellarischen Gliederungen können die vereinbarten Leistungen entsprechend eingeordnet und kalkuliert werden.


Was ist bei der Honorarermittlung gemäß HOAI zu beachten?

Grundsätzlich werden gemäß §6 der HOAI fünf Faktoren bei der Ermittlung des Honorars berücksichtigt:

  • Anrechenbare Kosten: Hier werden lediglich die für die betroffenen Planer*innen relevanten Kosten gemäß DIN 276 angerechnet. Für Architekt*innen gilt beispielsweise die Beachtung der KG 300 und KG 400 (in Teilen).
  • Honorarzonen: Insgesamt gibt es fünf Zonen für Architekt*innen, diese geben Auskunft über die Komplexität der Leistung (1= sehr geringe Anforderungen; 5= sehr hohe Anforderungen). Zu finden sind die Angaben in den Anlagen als Objektliste.
  • Leistungsphasen: Die neun Leistungsphasen gliedern die Planungs- und Ausführungsaufgaben in vorgegebene Leistungsbilder. Da häufig nicht alle Leistungsphasen beauftragt werden, legt die HOAI eine prozentuale Beteiligung am Gesamthonorar fest. Aufgrund der vergleichsweise hohen Komplexität in der Ausführungsplanung und der Baustellenbetreuung, fließen in diese Phasen über 50 Prozent des Honorars. Dabei ist zu beachten, welche Leistungen zu den Grund- und Sonderleistungen angerechnet werden.
  • Honorartafel: Die Honorartafel ist im §35 der HOAI zu finden. Die Tafel gibt Mindestvergütungsbeträge an, die anhand der Honorarzonen und der anrechenbaren Kosten ablesbar sind. Die Baukosten werden in Nettobeträgen angegeben.
  • Zuschläge: Zuschlagsbeträge werden zum Grundhonorar hinzugerechnet. Besonders bei Modernisierungsarbeiten oder hohen Nebenkosten können hier zwischen 20 und 50 Prozent berechnet werden. In der Regel bleiben Zuschlagskosten allerdings in einem Rahmen von bis zu zehn Prozent.

Wie gehe ich bei der Berechnung vor?

Für die Berechnung des Honorars ist zunächst wichtig, dass die zu bearbeitenden Leistungsphasen festgelegt wurden. Dann ist zumindest eine überschlägige Berechnung der anrechenbaren Baukosten anzulegen, denn diese stellt das Fundament für die Kalkulation dar.

Nehmen wir an, bei der Beauftragung handelt es sich um die Objektplanung eines einfachen Einfamilienhauses mit einer anrechenbaren Netto-Bausumme von 300.000 Euro. Wirft man einen Blick auf die Objektliste Gebäude in der Anlage 10.2, so kann man dieser entnehmen, dass das Projekt der ersten Kategorie „Wohnen - Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise“ zugeordnet werden kann und demnach der Honorarzone III oder IV zugehört.

Blickt man nun auf §35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen so stellt man fest, dass je nach Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe ein Honorar von 39.981 bis 49.864 Euro angemessen ist. Werden nicht alle Leistungsphasen der Objektplanung in Auftrag gegeben, so werden gemäß §8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen nur die für die übertragbaren Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet. Wurde etwa nur die Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung beauftragt so sind nach §34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume 25 Prozent des Honorars zzgl. Zusatzleistungen anzurechnen. An dieser Summe kannst du dich bei der Verhandlung des Honorars orientieren. Je nach Zusatzvereinbarung kann die Vergütung selbstverständlich angepasst werden.

Die Berechnung des Honorars kann auch mithilfe digitaler Unterstützung wie etwa durch Online-HOAI-Rechner oder administrative Bürosoftwares für Planer*innen gelingen.