Mit adaptiven Systemen Ressourcen sparen: Das Demonstrator-Hochhaus
Struktur mit Weitblick: Die vertikale Baumschule in der Kulturhauptstadt 2023
Editor's Pick: Schicht im Schacht
„Dauerwelle“: Vom Fahrgastschiff zum Ausstellungsraum
Rolex und Fine Dining auf 3.000 Metern Umbau auf dem Titlis von Herzog & de Meuron
Baunetz Meldungen
Organisiertes Überwuchern Parkgestaltung im Baskenland von BeAr
Zwischen Haus und Garten Anbau in Wohlen von Gwendoline Eveillard Architecture und bürodrü
Genter Gewerbecharme Wohnhaus von Atelier Avondzon und Macadam Atelier
Brücke mit Anhang Passarelle in Albi von Ney & Partners
423 Meter über Manhattan Hochhaus in New York City von Foster + Partners
Vitrine für Ingenieurtechnik Campuserweiterung in Enschede von Civic Architects und VDNDP
Dachlandschaft am Jinjisee Museum von BIG in Suzhou
Landmark am Rande von Los Angeles Unigebäude in Claremont von BIG
Kranausleger unterm Sheddach Erweitertes Tramdepot in Bern von Penzel Valier
Metallisch an der Promenade Wohnungsbau in Trofa von NOARQ
Knoten an der Koralmbahn Bahnhof von Pittino & Ortner und Zechner & Zechner
Kleines Haus, großes Dach Stadtpavillon in Lucca von Pietro Carlo Pellegrini
Schaulager fürs Victoria and Albert Umbau in London von Diller Scofidio + Renfro
Aufstieg in Shenzhen Sport- und Kunstzentrum von O-office Architects
Wohnsatelliten für das Pumpwerk Erweiterung und Umbau von 5468796 Architecture in Winnipeg
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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