Das eigene Lernumfeld reflektieren: Eine Kooperative für Haus Bauwesen
Von Großstrukturen und Bausystemen: Campus Masters März/April entschieden
Feministische Perspektiven in die Lehre einbinden: Das Kollektiv LOOM
Raum und Material umdeuten: Campus Masters November/Dezember entschieden
Potsdamer Platte: Umbau zu resilienten Resonanzorten
Visionen für den Elbtower: Studierende entwickeln Konzepte für Bauruine
Hitzewellen entgegenstellen: Der Windturm 2.0
Reclaim the River: Wettbewerb der IBA '27 Stadtregion Stuttgart entschieden
Über Gemüse(an)bau und Migration: Agritecture
Aufgeplattet*
Tragwerk dreht sich, Nachbarschaft wächst: ein modulares Konzept weitergedacht zum Aufstocken und Verdichten
Von Anna Kovandzic, Conrad Merkel
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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