Ferien im Paarhof Sanierung in Südtirol von raumdrei architekten
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Buchtipp: Gönn dir Böhm Maria Königin des Friedens, Neviges
Glashaus im urbanen Dschungel Umbau in Berlin von Julian Breinersdorfer Architekten
Julius Maurizio weitergebaut Schulsanierung in Basel von MET Architects
Weiterbauen im Küstenklima Wohnhausanbau von Rural Office in Wales
Ferien in der Kirchenburg Umbau von Modul 28 in Siebenbürgen
Mehr Licht für die Remise Umbau in Basel von Buchner Bründler Architekten
Zum Jubiläum der Olympiastadt Ausstellung in München
Vollendet unvollendet Postamt in Bahrain von Studio Anne Holtrop
Fine Dining Speisesaal von Feilden Fowles in Cambridge
Rau und kantig Sanierung und Erweiterung der Bildungsakademie in Brixen von MoDus
Spuren der Zeit in Chemnitz Gründerzeitsanierung von bodensteiner fest Architekten
Lesen unter Platanen Mediathek von Dominique Coulon in Pélissanne
34.494 Backsteine für Hasselt Museumserweiterung in Belgien von Francesca Torzo
Die Rückseite als Visitenkarte Museumserweiterung in Leiden von HCVA
Erhalt des Ruinenhaften Kloster wird Stadtbibliothek mit Korteknie Stuhlmacher Architecten
Flucht aus Norddeutschland Villenumbau von J. Mayer H. und Partner
Frischer Wind an der dänischen Küste Sanierung einer Holzhütte von Johansen Skovsted Arkitekter
Durch Schichten schneiden Villenumbau von OASI in Norditalien
Fels und Dach für Muharraq Besucherzentrum in Bahrain von Valerio Olgiati
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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