Hütte in der Stadt Gemeinschaftszentrum in London von burgess architects
Baunetz Meldungen
Autark im Kraichgau Ferienhaus von Schneider Hoffmann Architekten
Tiny Reihenhäuser am Kloster Atelier Kempe Thill zwischen Zürich und Zug
Kleiner Allrounder in London Pavillon und Platz von Studio Weave mit Tom Massey Studio
Gemeinschaft im kleinen Format Pavillon von YKAA in Sapporo
Andacht im Zwölfeck Temporäre Kirche in Kopenhagen
Hotelsuite aus Holz ARGE Ruumfabrigg und MMXVI in Bad Aibling
Spitzdach im Petruss-Tal Kiosk in Luxemburg von New Architekten
Bushalte mit Baukultur Rastplatz im Schwarzwald von andOffice
Waldorfschule auf Zeit Urko Sanchez Architects in Nairobi
Tor zur Vintgar-Schlucht Tickethäuschen in Slowenien von OFIS Arhitekti
Wohnen in der Zufahrt Erweiterung in Kopenhagen von ADEPT
Ferien im Stromhäuschen Umbau von studio wok bei Mailand
Große Augen im Kleingarten Laube in Leipzig von Meier Unger Architekten
Großzügig und verdichtet Wohnensemble in Wörgl von Antonius Lanzinger
Rückzugsorte im Pavillongarten Schulerweiterung in Kiel von Schmieder. Dau. Architekten. und DOCK Architekten
Leben nach dem Konsum Umbau in Neuruppin von Meyer-Grohbrügge und Studio Other Spaces
Strickturm in Graubünden Hüttenerweiterung von Capaul & Blumenthal
Neuer Schwung am Kornmarkt Hotel in Bregenz von Herzog & de Meuron
Faserzement am steilen Hang Gästehaus bei San Francisco von Mork-Ulnes Architects
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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