Kollektiver Plan für tierischen Unterschlupf: „A Multi-Species Shelter“
Abriss-Quartett Thüringen: Spielerisch wertschätzen lernen
„Crown it all“: Über den Dächern von Berlin
Visionen am Humboldthafen: Der Entwurf „Haus Park“
Struktur mit Weitblick: Die vertikale Baumschule in der Kulturhauptstadt 2023
Inspirierend und hochkarätig besetzt: Die Vortragsreihe an der „Accademia di architettura“
Nachlass eines Schalenbautenpioniers: Müther-Archiv eingeweiht
Buchtipp: Kernkraftwerke Potenziale eines unbequemen Erbes
Baunetz Meldungen
Vorbild Perlmuschel Museum im vogtländischen Adorf von Schulz und Schulz
Kommune statt Kornverarbeitung Rathaus in Trofa von NOARQ
Unten Mittelalter, oben Bier Umbau der historischen Börse in Brüssel
Stadion mit dem nötigen Bling Umbau für Real Madrid von gmp
Gotik, Granit und weißer Beton Umbau und Erweiterung eines ehemaligen Klosters von Álvaro Siza bei Porto
Grüner Hut für den Bunker Aufstockung des Flakturm IV in Hamburg
Rückkehr der Sächsischen Achse WXCA gewinnen Wettbewerb in Warschau
Geschichtete Geschichte Museum der Polnischen Geschichte in Warschau von WXCA
Fotografiska ist da Tacheles in Berlin neu eröffnet
Zitadelle reloaded Armeemuseum in Warschau von WXCA
Parkhaus mit Aussicht Hérault Arnod architectures in Chambéry
Bauernturm in Antwerpen Studio Libeskind plant Hochhauserweiterung
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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