Kinzigbrücke: Holz-Beton-Verbundtragwerk im Schwarzwald Überquerung der Kinzig für den Auto-, Rad- und Fußverkehr
Baunetz Wissen
Perugiabrücke in Tübingen Schwungvoll über den Neckar
Schutzbauten in Bondo Hochwasserschutz für sensible Kulturlandschaft
Fahrradparkhaus IJBoulevard in Amsterdam Schwimmend gelieferte Betonhalle
Areal am Kronenrain in Neuenburg am Rhein Stadtbalkon in rot pigmentiertem Stampfbeton
Pontonbrücke bei Dilsen-Stokkem Schwimmende S-Kurve
Pont Neuf in Aarau Elliptische Inszenierung
ZOB Parkhaus in Kiel Luftige Backsteinfassade mit Hafenblick
Fußgängerbrücke in Litomysl Sichtbetonturm trifft Stahlbauriegel
Bogenbrücke im Schweizer Aarau Skulptural über die Aare
Darwin-Brücken in Montréal Umgestaltung eines Verkehrsknotenpunktes
Tiefgarage an der Frauenkirche in Dresden Untergrund robust instandgesetzt
Dukes Meadow Footbridge in London Verbindungsweg und vielversprechender Ausblick
Tank- und Rastanlage Leubinger Fürstenhügel Wo Historie, Architektur, Landschaft und Energiewende aufeinandertreffen
Mobility Hub Zug Nord Parkhaus mit Gewerbe für ein Zukunftsquartier in Zug
Instandsetzung: Krumbachbrücke in Damüls Verstärkt mit Textilbeton
Passallís in Manlleu Hochwassertaugliche Flussüberquerung
Parkhaus mit Energiezentrale in Stuttgart Heizungswärme aus dem Abwasserkanal
Parkhaus in Dolni Brezany Leitplanken als Hülle
Fahrradparkhaus in Nürnberg Automatisches Zugangskontrollsystem für flexible Nutzung
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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