Otl Aicher und Isny im Allgäu Temporärer Bau von Lenz Schnell und Malte Sunder-Plassmann
Baunetz Meldungen
Drei Jahrzehnte Bauen in der Krise Interview mit Shigeru Ban
Über den Dächern Rotterdam Rooftop Walk von MVRDV
Kaleidoskopischer Kubus Pavillon in Melbourne von MAP Studio
Genfer Tanz ums Brüssler Feuer Festival-Pavillon von Leopold Banchini Architects
Klangraum Kapelle Serpentine Pavilion von Theaster Gates
Lehmbau aus dem Drucker Pavillon bei Ravenna von Mario Cucinella Architects
Nackte Stadtressourcen Initiative Pool Potentials in Berlin
Pavillons auf der World Expo 2020 Österreich, Japan, Großbritannien und die Schweiz in Dubai
Wenn der Vorhang fällt Temporäre Installation von Figure in Los Angeles
Ein Gerüst für die Gesellschaft Temporärer Kulturbau von Wirth Architekten auf dem Bremer Domshof
Möbel im Stützgerüst Künstlerische Installation für Lichtfestival in Olot
Baunetz Wissen
Von Häusern und Brillen Temporärer Minipavillon von Federico Babina in Lugo
Gemeinschaft und Zusammenhalt Eröffnung des Serpentine Pavilion von Counterspace in London
Pop-up, pop-high in New York Projekt für Outdoor-Bühnen von Marvel
Illuminierter Treffpunkt in London Temporäre Weihnachtsinstallation von Sam Jacob
Brückenfragment in München Installation von Atelier Bow-Wow
Von Gewächshäusern lernen Temporäre Markthalle von LUO Studio in Puyang
Das Runde muss ins Eckige Hallenumbau von Atelier JQTS in Lissabon
Pappdach im Park Pavillon von Kawahara Krause in Hamburg
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Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche
Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solchen, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel wird man aber davon ausgehen können, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.
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